AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verbraucher und dem Sanitätshaus AtO Atelier für technische Orthopädie GmbH (Leistungserbringer). Der Auftrag zur Lieferung, Reparatur, Verleihung oder Vermietung des Hilfsmittels erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern die Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Im Falle von Kollisionen einzelner Vertragsbedingungen gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge:

1. Besondere Vertragsvereinbarungen mit dem Versicherten aufgrund von Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen oder besondere Vertragsvereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen,

2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

3. die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

1.2. Versorgung im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Sozialversicherungsträgers

1.2.1. Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, sind die mit der jeweiligen Krankenkasse vereinbarten Rahmen- bzw. Dienstleistungsverträge oder Einzelvereinbarungen maßgeblich.

1.2.2. Der Leistungserbringer erstellt einen ggf. notwendigen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei dem Kostenträger.

1.2.3. Der Versicherte wurde aufgeklärt, dass die Kostenübernahme für die Hilfsmittelversorgung zur Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffungswegs bei dem zuständigen Kostenträger zu beantragen ist, es sei denn, dass es sich um eine unaufschiebbare Leistung handelt oder der Versicherte mit der Krankenkasse ein Modell der Kostenerstattung vereinbart hat. Der Leistungserbringer stellt dem Versicherten nach Abschluss eines Leihvertrages bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag oder bis zum Ablauf einer gem. § 15 Abs. 1 SGB IX gesetzten Frist das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung. Lehnt der Kostenträger die Kostenübernahme für das Hilfsmittel ab oder entscheidet er nicht innerhalb der gem. § 15 Abs. 1 SGB IX gesetzten Frist, ist der Versicherte berechtigt, das Hilfsmittel sich selbst zu beschaffen und von dem Kostenträger Kostenerstattung zu verlangen. Wählt der Versicherte nicht den Weg der Selbstbeschaffung, muss er das geliehene Hilfsmittel nach Aufforderung unverzüglich an den Leistungserbringer heraus geben.

1.2.4. Das Sanitätshaus wird ermächtigt, für den Versicherten gegenüber dem Kostenträger Willenserklärungen gem. § 15 Abs. 1 SGB IX abzugeben. Der Versicherte wurde darüber aufgeklärt, dass nach Ablauf der, dem Kostenträger zur Erklärung der Kostenübernahme gesetzten Frist gem. § 15 Abs. 1 SGB IX ein Recht zur Selbstbeschaffung besteht und er sich die Kosten für die Hilfsmittelversorgung von dem Kostenträger erstatten lassen kann, soweit der Kostenträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

1.2.5. Der Versicherte trägt alle Kosten für die Hilfsmittelversorgung, einschließlich der Folgekosten, die nicht von dem Kostenträger übernommen oder erstattet werden, insbesondere die Mehrkosten, die durch Ausübung seines Rechts zur Auswahl des Leistungserbringers oder dadurch entstehen, dass zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger kein Versorgungsvertrag geschlossen wurde. Die Höhe der von dem Kostenträger nicht übernommenen Kosten wird entweder von dem Kostenträger oder von dem Leistungserbringer nach Entscheidung des Kostenträgers über die Kostenübernahme nachgewiesen.

1.2.6. Für die Hilfsmittel ist vom Leistungsempfänger voraussichtlich eine gesetzliche Zuzahlung von mind. 5,- €, max. 10,- € zu leisten, wenn der Leistungsempfänger nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist. Für Hilfsmittel aus dem täglichen Gebrauch legt der Kostenträger einen gesonderten Eigenanteil fest.

1.3. Versorgung von Versicherten einer Privaten Krankenversicherung und Beihilfeberechtigten

Die Regelungen des Punktes 1.2. dieser Bedingungen sind nicht anwendbar, sofern der Kunde privat krankenversichert ist bzw. keinen Anspruch auf Leistungen gegen einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung hat. Die Leistungen erfolgen dann ausschließlich aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Käufer/Mieter bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche z.B. gegen seine private Versicherung oder Beihilfestelle geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt.



2. Bedingungen bei Lieferung und Reparatur von Hilfsmitteln

2.1. Zahlungsmodalitäten, Verzug und Vorbehalt des Eigentums an dem Hilfsmittel

2.1.1. Die angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

2.1.2. Der Leistungserbringer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

2.1.3. Alle Rechnungen des Leistungserbringers – auch Abschlagszahlungen – sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen erfolgen in bar oder auf ein von dem Leistungserbringer angegebenes Bankkonto.

2.1.4. Der Kunde ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.

2.1.5. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Kann ein Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung nicht festgestellt werden, tritt an ihre Stelle der Empfang der verkauften Sache.

2.1.6. Der Leistungserbringer behält sich das Eigentum an dem Hilfsmittel bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer ist bis zum Übergang des Eigentums an dem Hilfsmittel verpflichtet, das Hilfsmittel pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.

2.1.7. Bei Versendung der Hilfsmittel per Post/Paketdienst wird ein Versandkostenanteil in Höhe von 9,50 € erhoben bzw. die Ware unfrei verschickt.



2.2. Gewährleistung

2.2.1. Ist das gelieferte Hilfsmittel mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Leistungserbringer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und den Wert der gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

2.2.2. Offensichtliche Mängel hat der Käufer bei dem Leistungserbringer innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Versäumt der Käufer den Mangel rechtzeitig anzuzeigen, kann er keine Ansprüche oder Rechte wegen des betreffenden Mangels geltend machen.

2.2.3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und den Wert der gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

2.2.3. Haftungsbegrenzung

Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Vorgenanntes hat ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung Gültigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind.

2.2.4. Verjährung bei gebrauchten Sachen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Hilfsmittel, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.





3. Bedingungen bei der Vermietung und Verleihung von Hilfsmitteln

3.1 Pflichten des Vermieters/Verleihers

3.1.1. Der Leistungserbringer überlässt dem Mieter/Entleiher das Hilfsmittel für die vereinbarte Mietzeit in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen. Der Mieter/Entleiher wird in die Handhabung des Hilfsmittels eingewiesen.

3.1.2. Der Vermieter/Verleiher ist für die Dauer der Mietzeit verpflichtet, das Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

3.2. Pflichten des Mieters/Entleihers

3.2.1. Der Mieter/Entleiher ist verpflichtet, das Hilfsmittel ausschließlich bestimmungs- und sachgemäß sowie pfleglich zu behandeln sowie die Nutzung durch Dritte zu verhindern. Er hat es gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer zu schützen. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen wird empfohlen.

3.2.2. Der Mieter/Entleiher hat die Obliegenheit, dem Leistungserbringer jede Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Mieter/Entleiher oder dritten Personen zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Hilfsmittels ist unzulässig. Bei Beschädigungen durch Dritte ist dem Vermieter/Verleiher unverzüglich ein Schadensprotokoll mit Name und Adresse des Schädigers zu übermitteln.

3.2.3. Adress- und Namensänderungen sowie die Ausfuhr des Hilfsmittels in das Ausland sind dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Vermieter/Verleiher unverzüglich zu unterrichten, sobald die medizinischen Gründe für die Verwendung des Hilfsmittels entfallen.

3.3. Haftung des Mieters/Entleihers

3.3.1. Der Mieter/Entleiher haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch auftreten. In diesen Fällen hat der Mieter/Entleiher die entstandenen Schäden auf eigene Kosten durch den Leistungserbringer beseitigen zu lassen.

3.3.2. Der Mieter/Entleiher haftet für alle Schäden, die daraus entstehen, dass das Hilfsmittel durch Dritte genutzt oder nicht hinreichend gegen Diebstahl oder Feuer gesichert ist.

3.3.3. Der Mieter/Entleiher haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter/Entleiher zu vertreten hat. Im Übrigen haftet der Mieter/Entleiher für die ordnungsgemäße Unterbringung des Hilfsmittels.

3.3.4. Der Mieter/Entleiher oder seine Erben haften für Schäden, die dem Vermieter/Verleiher dadurch entstehen, dass er nicht rechtzeitig über das Entfallen der medizinischen Notwendigkeit für eine Versorgung mit dem Hilfsmittel informiert wurde.

3.4. Gewährleistung

3.4.1. Der Leistungserbringer leistet Gewähr für die Güte und Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers und der gesetzlichen Bestimmungen.

3.4.2. Der Mieter/Entleiher muss offensichtliche Mängel bei dem Leistungserbringer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Hilfsmittels rügen und das Hilfsmittel zu einer Besichtigung durch den Leistungserbringer bereithalten. Ein Verstoß gegen die in Satz 1 geregelte Anzeigepflicht bewirkt den Ausschluss der Gewährleistung.

3.5. Reparaturen

Die Reparaturen dürfen nur von dem Leistungserbringer oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma ausgeführt werden. Das Hilfsmittel darf weder vom Versicherten/Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.

Der Leistungserbringer stellt dem Mieter/Entleiher für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung, sofern ihm dies zumutbar möglich ist. Für die Dauer der Reparatur bzw. bei Verlust des Hilfsmittels ist der Mieter zur Fortzahlung der Miete verpflichtet, soweit die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. Hat der Mieter/Entleiher die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels zu vertreten, trägt er auch die anfallenden Reparaturkosten.

3.6. Kündigung durch den Leistungserbringer

3.6.1. Der Leistungserbringer kann das Mietverhältnis bzw. die Leihe fristlos kündigen, wenn der Mieter/Entleiher das Hilfsmittel zweckwidrig gebraucht, das Hilfsmittel einem Dritten ohne seine schriftliche Zustimmung überlässt oder eine rückständige Miete trotz Zahlungserinnerung nicht binnen einer Woche bezahlt.

3.6.2. Der Mieter/Entleiher ist verpflichtet, das Hilfsmittel bei fristloser Kündigung unverzüglich herauszugeben. Der Leistungserbringer ist berechtigt, das Hilfsmittel auf Kosten des Versicherten abholen zu lassen, wenn der Mieter/Entleiher das Hilfsmittel nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückbringt.

3.6.3. Wurde für das gemietete/entliehene Hilfsmittel die Kostenübernahme bei einem Sozialversicherungsträger beantragt und lehnt dieser die Kostenübernahme für das Hilfsmittel ab bzw. entscheidet nicht innerhalb einer gem. § 15 SGB IX gesetzten Frist, ist der Vermieter/Verleiher berechtigt, die Miete/Leihe zu kündigen und die Herausgabe des Hilfsmittels innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einer Woche zu verlangen.

3.7. Haftung des Leistungserbringers

3.7.1. Der Leistungserbringer übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch eintreten, dass das Hilfsmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde.

3.7.2. Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Leistungserbringer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.



4. Schlussbestimmungen

4.1. Datenschutz

Der Versicherte/Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten seiner Bestellung elektronisch gespeichert und für die Zwecke der Geschäftsbeziehung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und genutzt werden.

Der Versicherte/Kunde entbindet den beteiligten Kostenträger, die behandelnden Ärzte sowie medizinischen Einrichtungen von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Leistungserbringer bezüglich der für die Leistungserbringung maßgeblichen Daten und Informationen.

4.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

4.2.1. Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr ist der Geschäftssitz der AtO GmbH, Stendal, sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt.

4.2.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Kaufleuten als Käufer ist der Geschäftssitz des Leistungserbringers, dieser ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.

4.3. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestandteile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen oder unverbindlichen Regelungen durch Bestimmungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.